§ 1 Name und Sitz

(1)   Der Verein führt den Namen "Jugendmusikschule Unterer Kraichgau e.V.". Er ist unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim (vormals in Bretten, Reg. Nr. VR149) eingetragen.

(2)   Der Verein Jugendmusikschule Unterer Kraichgau e.V. hat seinen Sitz in Bretten.

(3)   Der Verein Jugendmusikschule Unterer Kraichgau e.V. ist Träger der "Jugendmusikschule Unterer Kraichgau".

 

§ 2 Zweck

(1)       Der Verein Jugendmusikschule Unterer Kraichgau e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)       Der Verein Jugendmusikschule Unterer Kraichgau e.V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und verwirklicht seine Ziele ohne jede Absicht auf Gewinn.

(3)       Die Jugendmusikschule (im folgenden JMS genannt) dient der musikalischen Bildung. Sie sieht ihre Hauptaufgabe darin, Grund- und Instrumentalausbildung in musikalischen und künstlerischen Fächern anzubieten. Kinder, Jugendliche und Erwachsene sollen an die Musik und die Kunst herangeführt und zum aktiven Musizieren und bildhaften Gestalten angeregt werden.

(4)       Der Verein Jugendmusikschule Unterer Kraichgau e.V. als Träger der JMS will bestehende örtliche und kirchliche Institutionen,  Musiziergruppen, Vereine und Chöre nach Kräften, vor allem durch musik- und kunstpädagogische Nachwuchsausbildung, unterstützen.

  

§ 3 Mittel

(1)       Mittel des Vereins Jugendmusikschule Unterer Kraichgau e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Entschädigungen für nachgewiesenen Aufwand können geleistet werden.

(2)       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins Jugendmusikschule Unterer Kraichgau e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  

§ 4 Mitgliedschaft

(1)   Mitglieder des Vereins Jugendmusikschule Unterer Kraichgau e.V. können natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein.

(2)   Die Anmeldung erfolgt schriftlich beim Verein Jugendmusikschule Unterer Kraichgau e.V. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3)   Die Mitgliedschaft erlischt durch

a)      Austritt

b)      Tod (bei natürlichen Personen)

c)      Auflösung (bei juristischen Personen)

d)      Ausschluss

(4)   Der Austritt ist dem Verein Jugendmusikschule Unterer Kraichgau e.V. schriftlich über die Schule mitzuteilen. Er kann nur zum 31. Dezember eines Jahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erklärt werden.

(5)   Ein Ausschluss ist nur durch Vorstandsbeschluss möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann Berufung eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss.

(6)   Personen, die sich um den Verein Jugendmusikschule Unterer Kraichgau e.V. verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(7)   Die Mitgliedsbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 5 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 6 Organe des Vereins Jugendmusikschule Unterer Kraichgau e.V.

Organe des Vereins sind

a)      die Mitgliederversammlung

b)      der Vorstand und

c)      der erweiterte Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.

(2)   Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a)      Wahl des Vorstandes, mit Ausnahme des Musikschulleiters und des Vorsitzenden des Elternbeirates

b)      Entgegennahme des Jahresberichts

c)      Entgegennahme des Kassenberichts

d)      Entlastung des Vorstandes

e)      Bestellung von zwei Kassenprüfern

f)       Beschluss von Satzungsänderungen

g)      Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen

h)      Ernennung von Ehrenmitgliedern

i)        Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

  

(3)   Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich bis Ende März des laufenden Geschäftsjahres einzuberufen. Weitere Sitzungen können auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder auf Verlangen des Vorstandes jederzeit einberufen werden. Die Einladung erfolgt schriftlich mit der Tagesordnung spätestens 12 Tage vor der Versammlung (verbindlich ist der Postauslieferungstermin).

(4)   Der Vorsitzende des Vorstands stellt im Benehmen mit dem Vorstand die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf, lädt zu dieser ein und leitet die Sitzung.

(5)   Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern bis 3 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden (verbindlich ist der Posteingangsstempel bei der JMS).

(6)   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

(7)   Die Wahlen erfolgen geheim. Auf Antrag ist die Wahl der Kassenprüfer per Akklamation zulässig.

(8)    Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins Jugendmusikschule Unterer Kraichgau e.V. bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

(9)   Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann auch von einem Vertreter ausgeübt werden, wenn dieser mit einer schriftlichen Vollmacht ausgestattet ist. Stimmenkumulation ist bei Nicht-Mitgliedern ausgeschlossen. Mitglieder dürfen jeweils nur eine Stimmübertragung annehmen.

(10) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom

Versammlungsleiter und einem zu benennenden Mitglied unterzeichnet.

Protokollabschriften erhalten die Mitglieder des Vorstandes. Mitglieder können

Protokollabschriften beim Leiter der JMS anfordern.

(11) Das Protokoll wird in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen. Erfolgt kein   

Einspruch, so gilt es als genehmigt.

  

§ 8 Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) drei Beisitzern

d) dem Musikschulleiter (siehe § 8 Absatz 2)

e) dem Vorsitzenden des Elternbeirates (siehe § 8 Absatz 2)

(2)   Der Musikschulleiter und der Vorsitzende des Elternbeirates gehören dem Vorstand Kraft Amtes an. Bei Beratungen und Entscheidungen des Vorstandes, welche die Person des Leiters direkt und ausschließlich betreffen, ist dieser von seinem Amt als Vorstandsmitglied dispensiert. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihr Amt als Ehrenamt.

  

(3)   Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins Jugendmusikschule Unterer Kraichgau e.V., die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan muss bis Ende Februar des laufenden Geschäftsjahres erstellt sein.

(4)   Der Vorstand beschließt über Anstellung und Entlassung des Leiters der JMS und der Mitarbeiter.

(5)   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch

a) den Vorsitzenden

b) den stellvertretenden Vorsitzenden.

Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertreten darf.

(6)   Der Vorstand ist berechtigt, Vollmachten zur Durchführung von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein auf einen geeigneten Vertreter zu übertragen.

(7)   Der Vorsitzende und ein Beisitzer, sowie der stellvertretende Vorsitzende und zwei Beisitzer, werden im jährlichen Wechsel auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

(8)   Der Vorstand kann bis zu zwei weitere Beisitzer auf die Dauer von zwei Jahren berufen.

(9)   Zu wichtigen Sitzungen mit entsprechenden Themen kann der Vorstand einen Vertreter der Stadt Bretten und/oder einer Umlandgemeinde einladen, der dann auch stimmberechtigt ist.

(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder

entsprechend § 8 (1) anwesend sind.

  

§ 9 Erweiterter Vorstand

(1)   Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand (§ 8) und Vertretern der Kommunen. Jede Stadt oder Gemeinde, die zum Einzugsbereich der JMS gehört und als juristische Person Mitglied des Vereins ist, delegiert einen Vertreter. Im Regelfall soll dies der Oberbürgermeister/ Bürgermeister sein.

(2)   Dem erweiterten Vorstand obliegen die Verabschiedung des Haushaltsplanes sowie die Festsetzung der Unterrichtsentgelte.

(3)   Die Einladung zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes erfolgt schriftlich mit der Tagesordnung spätestens 12 Tage vor der Versammlung (verbindlich ist der Postauslieferungstermin) durch den Vorsitzenden des Vorstandes.

(4)   Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende des Vorstandes binnen 14 Tagen eine weitere Sitzung des erweiterten Vorstandes einzuberufen, der dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

  

§ 10 Auflösung des Vereins

(1)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen anteilmäßig an die Stadt Bretten und die Gemeinden, die am Tage der Auflösung Mitglied des Vereins Jugendmusikschule Unterer Kraichgau e.V. sind und die dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

(2)   Besteht am Tag der Auflösung keine Mitgliedschaft einer Gemeinde, so fällt das Vereinsvermögen in seiner Gesamtheit an die Stadt Bretten, die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(3)   In jedem Falle dürfen die Begünstigten das Vermögen nur zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne dieser Satzung verwenden.

(4)   Ist die Auflösung des Vereins dadurch bedingt, dass eine Gemeinde die Trägerschaft der JMS übernimmt oder wird die JMS von einer anderen Schule als Filiale übernommen, so fällt das Vereinsvermögen dem neuen Träger in voller Höhe zu, mit der Auflage dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

  

§ 11 Salvatorische Klausel

(1)   Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß und dem Zweck der gewollten Regelung entsprechend zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

(2)   Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.

  

§ 12 Beschlussfassung und Inkrafttreten

Diese Satzung ersetzt die bisher gültige Satzung vom 23. März 1994. Sie ergeht auf Beschluss der Mitgliederversammlung des Trägervereins Jugendmusikschule Unterer Kraichgau e.V. am 25. März 2015. Sie ist mit der Unterschrift des Vorsitzenden des Trägervereins und des Schulleiters mit sofortiger Wirkung gültig.

  

Bretten, 25. März 2015

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